Kryptogewinne bleiben in Deutschland steuerpflichtig

Zusammenfassung:Die Hoffnung währte nur kurz, jetzt ist es endgültig fix. Der Bundesfinanzhof stellte heute klar, dass Gewinne aus Kryptowährungen in Deutschland steuerpflichtig sind.

Die Hoffnung währte nur kurz, jetzt ist es endgültig fix. Der Bundesfinanzhof stellte heute klar, dass Gewinne aus Kryptowährungen in Deutschland steuerpflichtig sind.

Damit nicht genug, bestätigte das Gericht auch die bisher gültige Spekulationsfrist von 1 Jahr. Damit unterliegen Gewinne, die aus dem Verkauf oder Handel mit Kryptowährungen entstehen, auch weiterhin der Einkommenssteuer. Das hat der Bundesfinanzhof heute in seinem veröffentlichten Urteil entschieden.

Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter

Das Gericht legt darin fest, dass virtuelle Währungen, wie Bitcoin und Co., Wirtschaftsgüter sind. Sie haben einen Kurswert und können auf entsprechenden Handelsplattformen als Zahlungsmittel gekauft oder verkauft werden. Die Gewinne sind daher als „private Veräußerungsgeschäfte anzusehen und unterliegen damit dem Einkommenssteuergesetz.

Damit lehnte das Gericht die Argumentation eines Klägers ab, der damit argumentiert hatte, dass digitale Assets eben keine Wirtschaftsgüter wären. Dieser hatte behauptet, dass es sich bei Bitcoin, Ethereum oder Monero lediglich um Algorithmen handeln würde. Er hatte bereits 2017 einen Profit von 3,4 Millionen aus Krypto-Geschäften bei seinem Finanzamt gemeldet, wollte dafür aber keine Steuern zahlen.

Technische Details spielen keine Rolle

Der Fall landete schlussendlich vor dem Bundesfinanzgericht, das jetzt eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Dieses argumentiert, dass Kryptowährungen „andere Wirtschaftsgüter seien. Sie ähneln damit steuerlich gesehen Oldtimern oder Tickets für Veranstaltungen. Gewinne aus dem Verkauf solcher Güter müssen ebenfalls versteuert werden, wenn sie innerhalb von 365 Tagen anfallen. Der Begriff eines Wirtschaftsgutes sei weit zu fassen, argumentieren die Richter aus München, technische Details spielten dabei keine Rolle.

Einkommenssteuerpflicht bleibt aufrecht

Es reiche bereits aus, wenn das Gut käuflich zugänglich ist. Da dies auch bei Kryptowährungen der Fall sei, fallen diese unter die bekannten Regelungen. Sie verwarfen ebenfalls das zweite Argument des Klägers, der ein strukturelles Vollzugsdefizit der Behörden beklagt hatte. Diese würden nicht allen Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen nachgehen, was zu seiner Benachteiligung geführt habe.

Dies wollten die Richter nicht gelten lassen. Ihrer Meinung nach bestünden umfassende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten. Erfolgreiche Kryptohändler werden in Deutschland also auch in Zukunft Einkommenssteuer bezahlen müssen, es sei denn, sie warten die Spekulationsfrist von 1 Jahr ab.

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